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Übersicht der ParagraphenPräambelDie wissenschaftliche Erkenntnis und praktische Erfahrung, dass sich die Förderung und Begleitung hochbegabter Kinder auf intellektuelle, soziale und emotionale Lebensbereiche erstrecken muss, ist bestimmendes Ziel für die Arbeit der Initiative. Im Mittelpunkt unserer Bemühungen steht die Unterstützung von Talent und harmonischer Persönlichkeitsentwicklung hochbegabter Kinder. Dazu gehört die Arbeit mit Eltern und Kindern, die sich an aktuellen Forschungsergebnissen orientiert. Auf diese Weise soll dem hochbegabten Kind die Integration in die Familie und das soziale Umfeld ermöglicht werden. Die besonderen Probleme und Interessen hochbegabter Kinder sollen einer breiten Öffentlichkeit verständlich gemacht werden. Bei freier Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Denkweise können diese Kinder ihre Fähigkeiten für sich und zum Nutzen der Gemeinschaft einsetzen.
Der Verein führt den Namen Initiative zur Förderung hochbegabter Kinder e. V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zurück zur Übersicht
Zweck des Vereins ist die Förderung hochbegabter Kinder durch Gruppenarbeit. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzlichen Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zurück zur Übersicht
Zur Verwirklichung des Vereinszweckes initiiert und unterstützt der Verein Kinder-/Eltern-Gruppen. Die Gruppen des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitarbeit in diesen Gruppen steht auch Nichtmitgliedern jederzeit offen. Von diesen ist ein zweckgebundener Kostenbeitrag für die Arbeit in Ihrer Gruppe zu erheben. Mitglied in einer Kinder-/Eltern-Gruppe kann jedermann sein, der regelmäßig * als Elternteil eines hochbegabten Kindes in einer der Gruppen des Vereins mitarbeitet - oder * die Gruppen des Vereins in sonstiger Weise fördert. Über die Möglichkeit des Ausschlusses von der Mitarbeit in einer Gruppe des Vereins bestimmt die (einfache) Mehrheit der Mitglieder dieser Gruppe. Der Gesamtvorstand kann einzelne Mitglieder der Gruppe von deren Abstimmungen vorläufig ausschließen. Dieser Beschluss bedarf der (nachträglichen) Genehmigung der Mitgliederversammlung. Zurück zur Übersicht
Mitglied des Vereins können Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, sowie Familien werden. Im Falle der Familienmitgliedschaft haben die Familien bei Abstimmungen 1 Stimme. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der
Vorstand. Der Vorstand muss seine Entscheidung nicht begründen.
Der einheitliche jährliche Mitgliedsbeitrag wird nach §11 von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist am 1. April eines Jahres zur Zahlung fällig. Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied am 1. April des folgenden Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen. § 6 Abs. II der Satzung findet entsprechende Anwendung. Zurück zur Übersicht
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Zurück zur Übersicht
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Erscheint der betroffene nicht in der Versammlung, wird ihm der begründete Ausschließungsbeschluss vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht. § 6 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend. Zurück zur Übersicht
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, und der Wissenschaftliche Beirat. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden. Zurück zur Übersicht
Der Vorstand im Sinne des § 26BGB besteht aus einem 1. und einem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter einem Vorsitzenden, vertreten. Ergänzt wird der Vorstand im Sinne des §26 BGB durch die weiter zu wählenden nicht vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, nämlich den Beauftragten für die Gruppenarbeit und einen Beauftragten ohne besondere Aufgabenzuweisung. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Zurück zur Übersicht
Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt die Organe und Mitglieder des Vereins sowie die Kinder-/Eltern-Gruppen bei der Verfolgung der Vereinsziele. Wissenschaftliche Untersuchungen und Auswertungen sind möglich und erwünscht. Sie bedürfen - soweit Belange des Datenschutzes betroffen sind - der Zustimmung der betroffenen Eltern bzw. Gruppe. Die Mitglieder des Beirates werden von den Vorstandsvorsitzenden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes bestellt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten beendet werden. Der Vorstand informiert den Beirat regelmäßig über die Entwicklung des Vereins und der Gruppen. Zurück zur Übersicht
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für * die Satzungsänderungen, * die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung nach der Regelung in § 9, * Änderungen der Beitragsfestsetzungen, * die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes, * Gründung und Aufnahme neuer Kinder-/Eltern-Gruppen, * den Ausschluss eines Mitglieds, * die Auflösung des Vereins. Jährlich im November muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese wird von einem Vorstandsvorsitzenden geleitet. Andernfalls wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung bestimmt aus Ihrer Mitte zwei Revisoren, die mit der Prüfung der Kassen des Vereins beauftragt werden. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Mitteilung zu machen, verbunden mit dem Vorschlag, dem Vorstand Entlastung zu erteilen oder nicht. Der Bericht ist auf der Mitgliederversammlung mündlich zu erläutern. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Über Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn und soweit diese spätestens eine Woche vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben worden sind. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von den Versammlungsleitern und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll führt der Schriftführer. Ist dieser verhindert, bestimmt der Versammlungsleiter den Protokollführer. Zurück zur Übersicht
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn * ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist, * der Gesamtvorstand dies mit Mehrheit verlangt, * der fünfte Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand * oder * die Mehrheit einer Kinder-/Eltern-Gruppe unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Über Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn und soweit diese spätestens drei Tage vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben worden sind. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von den Versammlungsleitern und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll führt der Schriftführer. Ist dieser verhindert, bestimmt der Versammlungsleiter den Protokollführer. Zurück zur Übersicht
Wahlen sind geheim und schriftlich. Eine Stimmübertragung, Bevollmächtigung oder sonstige Vertretung des Mitglieds ist nicht statthaft. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist; eine Zweckänderung bedarf einer Mehrheit von 4/5. Zurück zur Übersicht
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Zurück zur Übersicht
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, vom Registergericht beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern. Der Vorstand darf bis zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister nur diejenigen Rechtsgeschäfte für den Verein vornehmen, die zur Erlangung der Rechtsfähigkeit erforderlich sind. Stand Dezember 2003Stuttgart den 07.12.2003
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