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Übersicht der ParagraphenPräambelDie
wissenschaftliche Erkenntnis und praktische Erfahrung, dass sich die Förderung
und Begleitung hochbegabter Kinder auf intellektuelle, soziale und emotionale
Lebensbereiche erstrecken muss, ist bestimmendes Ziel für die Arbeit der
Initiative. Im
Mittelpunkt unserer Bemühung steht die Unterstützung von Talent und
harmonischer Persönlichkeitsentwicklung hochbegabter Kinder. Dazu gehört die
Arbeit mit Eltern und Kindern, die sich an aktuellen Forschungsergebnissen
orientiert. Auf diese Weise soll dem hochbegabten Kind die Integration in die
Familie und das soziale Umfeld ermöglicht werden. Die besonderen Probleme und
Interessen hochbegabter Kinder sollen einer breiten Öffentlichkeit verständlich
gemacht werden. Bei
freier Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Denkweise können diese Kinder ihre
Fähigkeiten für sich und zum Nutzen der Gemeinschaft einsetzen.
Der
Verein führt den Namen Er
ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Der
Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
Zweck
des Vereins ist die Förderung hochbegabter Kinder durch Gruppenarbeit. Er
verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff.
Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzlichen Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zur
Verwirklichung des Vereinszweckes initiiert und unterstützt der Verein
Kinder-/Eltern-Gruppen. Die Gruppen des Vereins werden durch die
Mitgliederversammlung bestätigt. Mitglied
in einer Kinder-/Eltern-Gruppe sind Vereinsmitglieder oder Interessenten, die
regelmäßig in einer der Gruppen des Vereins mitarbeiten – oder die Gruppen
des Vereins in sonstiger Weise fördern. Über
die Möglichkeit des Ausschlusses von der Mitarbeit in einer Gruppe des Vereins
bestimmt die (einfache) Mehrheit der Mitglieder dieser Gruppe. Der
Gesamtvorstand kann einzelne Mitglieder der Gruppe von deren Abstimmungen vorläufig
ausschließen. Dieser Beschluss bedarf der (nachträglichen) Genehmigung der
Mitgliederversammlung.
Mitglied
des Vereins können Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, sowie Familien werden. Im Falle der
Familienmitgliedschaft haben die Familien bei Abstimmungen 1 Stimme. Über
das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Der
Vorstand muss seine Entscheidung nicht begründen. An
den Aktivitäten des Vereins dürfen auch Nichtmitglieder für eine Zeit von
maximal 6 Monaten teilnehmen (Interessent).
Der
einheitliche jährliche Mitgliedsbeitrag wird nach §11 von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist am 1. April eines Jahres zur Zahlung fällig. Bei
Eintritt im 1. und 2. Quartal ist der volle Mitgliedsbeitrag fällig; bei
Eintritt im 3. Quartal ist der halbe Mitgliedsbeitrag fällig; bei Eintritt im
4. Quartal ist der Rest des laufenden Jahres beitragsfrei. Ein
Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand
ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine
Zahlung geleistet bis 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, so
wird dies einem Austritt nach §6 gleichgesetzt.
Die
Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein (Ausnahme §5 Abs. 3) und spätestens
2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung nach §11 Abs. 2 einem
Vorstandsmitglied zugehen. Eine
ausgesprochene Kündigung wird eine Woche vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung wirksam und hat keine anteilige Rückerstattung des
Mitgliedsbeitrages zur Folge. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf
einen Anteil am Vereinsvermögen.
Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der
Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Gibt der Betroffene eine
schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu
verlesen. Erscheint der Betroffene nicht in der Versammlung, wird ihm der begründete
Ausschließungsbeschluss vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht. §
6 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend.
Organe
des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, und der
wissenschaftliche Beirat. Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem 1. und einem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter einem Vorsitzenden, vertreten. Ergänzt
wird der Vorstand im Sinne des §26 BGB durch die weiter zu wählenden, nicht
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, nämlich den Beauftragten für die
Mitgliederverwaltung, den Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit, den
Beauftragten ohne besondere Aufgabenzuweisung und den gewählten Vertreter aller
Regionalgruppen. Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Für
die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 BGB mit der Maßgabe,
dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Die
Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in geheimer
Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so
lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der
wissenschaftliche Beirat unterstützt die Organe und Mitglieder des Vereins,
sowie die Kinder-/Eltern-Gruppen bei der Verfolgung der Vereinsziele.
Wissenschaftliche Untersuchungen und Auswertungen sind möglich und erwünscht.
Sie bedürfen - soweit Belange des Datenschutzes betroffen sind - der Zustimmung
der betroffenen Eltern, bzw. Gruppe. Die
Mitglieder des Beirates werden von den Vorstandsvorsitzenden auf Vorschlag des
Gesamtvorstandes bestellt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie kann jederzeit
ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten beendet werden.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
Jährlich
im November muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese wird
von einem Vorstandsvorsitzenden geleitet. Andernfalls wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die
Mitgliederversammlung bestimmt aus Ihrer Mitte zwei Revisoren, die mit der Prüfung
der Kassen des Vereins beauftragt werden. Die Revisoren haben der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Mitteilung
zu machen, verbunden mit dem Vorschlag, dem Vorstand Entlastung zu erteilen oder
nicht. Der Bericht ist auf der Mitgliederversammlung mündlich zu erläutern. Zuständig
für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens drei
Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Über Ergänzungen der
Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn und soweit diese spätestens
eine Woche vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben
worden sind.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
Zuständig
für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand.
Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Über Ergänzungen
der Tagesordnung entscheidet die
Mitgliederversammlung, wenn und soweit diese spätestens drei Tage vor der
Versammlung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben worden sind. Über
die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von den
Versammlungsleitern und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das
Protokoll führt der Schriftführer. Ist dieser verhindert, bestimmt der
Versammlungsleiter den Protokollführer.
Wahlen sind geheim und schriftlich. Eine Stimmübertragung, Bevollmächtigung oder sonstige Vertretung des Mitglieds ist nicht statthaft. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei
sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist
jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines
Mitglieds, eine Satzungs-änderung oder die Auflösung des Vereins ist; eine
Zweckänderung bedarf einer Mehrheit von 4/5.
Über die Auflösung des
Vereins kann nur in einer ausschließlich mit diesem Tagesordnungspunkt
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
Ist die Liquidation des
Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so
sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die
Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, vom Registergericht beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern. Der
Vorstand darf bis zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister nur
diejenigen Rechtsgeschäfte für den Verein vornehmen, die zur Erlangung der
Rechtsfähigkeit erforderlich sind. Stand Dezember 2008 Stuttgart den 22.12.2008
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